Es sind die Begegnungen mit Menschen, die das Leben lebenswert machen. -Guy de Maupassant-
Es sind die Begegnungen mit Menschen, die das Leben lebenswert machen.                                                                                                                           -Guy de Maupassant- 

Beratungsbesuch nach § 37.3

Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung), einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.

Hierfür gilt eine Regelmäßigkeit von:

  • bei Pflegegrad 1-3: einmal halbjährlich
  • bei Pflegegrad 4-5: einmal vierteljährlich

Beratungsbesuche sollen Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegepersonen geben und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen.

 

 

24 h Notfalldienst unter 035241/ 58763

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