Es sind die Begegnungen mit Menschen, die das Leben lebenswert machen. -Guy de Maupassant-
Es sind die Begegnungen mit Menschen, die das Leben lebenswert machen.                                                                                                                           -Guy de Maupassant- 

Pflegegrade

Bei der Einstufung des Pflegegrades werden folgende 6 Kategorien durch den MDK gesprüft:

 

1. Mobilität

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

4. Selbstversorgung

5. Bewältigung von selbständiger Umgang mit krankheits- oder
     therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

 

Der MDK spricht dann der Pflegekasse gegenüber eine Empfehlung des Pflegegrades aus, welche dann widerum über den Pflegegrad entscheidet und diesen dann genehmigt.

 

Definition der Pflegegrade:

 

Pflegegrad 1:

Der Pflegegrad 1 gilt als niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Als Pflegegrad 1 werden Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit eingestuft. Dazu gehören beispielsweise mäßige, rein motorische Einschränkungen, die durch Gelenk- oder Wirbelsäulenerkrankungen oder eine Restlähmung nach einem Schlaganfall verursacht wurden.

 

Pflegegrad 2:

Pflegegrad 2 wird Versicherten zugewiesen, die laut unabhängigem Gutachter einer erheblichen Beeinträchtigung innerhalb Ihrer Selbstständigkeit unterliegen. Die Gutachter berücksichtigen die Selbstständigkeit des Antragstellers, in Bezug auf körperliche und kognitive Einschränkungen also auch die psychische Problemlage.

 

Pflegegrad 3:

Pflegebedürftige, die in ihrer Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt sind, erhalten den Pflegegrad 3 und damit die entsprechenden Pflegeleistungen.

Der Pflegegrad 3 gilt für Pflegebedürftige, die unter einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden.

 

Pflegegrad 4:

Der Pflegegrad 4 wird hilfsbedürftigen Menschen mit „schwerster Beeinträchtigung ihrer Selbständigkeit“, zuerkannt.

 

Pflegegrad 5:

Mit dem höchsten Pflegegrad 5 werden Menschen eingestuft, die unter einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ leiden. Daran gebunden ist eine „besondere Anforderung an die pflegerische Versorgung“, wofür die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse genehmigt werden können.

 

Was leistet die Pflegekasse?

Welche Möglichkeiten Sie ja nach Pflegegrad haben erfahren Sie hier oder in einem persönlichen Beratungsgespräch.

 

 

 

24 h Notfalldienst unter 035241/ 58763

 

 

 

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